Modul 2 – Zahnarztrecht von | | Allgemein Modul 2 – Zahnarztrecht Studienbrief Online-Vorlesung Präsentation Aufzeichnung Quiz Modul 2 Es kann mehr als eine Antwort richtig sein.Viel Erfolg! 1 / 12 1. Die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung legt dem Zahnarzt auch Pflichten auf. Neben der Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung gibt es noch die weiteren Pflichten, die u.a. auch mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden können: Pflicht, pünktlich zur Patientenbehandlung zu erscheinen Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung Pflicht zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung 2 / 12 2. Welche Aussagen hinsichtlich der vertragszahnärztlichen Zulassung stimmen? Eine einmal erteilte vertragszahnärztliche Zulassung kann zu keiner Zeit wieder entzogen werden. Verstirbt der Zulassungsinhaber/ Praxisinhaber, so geht die vertragszahnärztliche Zulassung automatisch auf die Erben über. Die vertragszahnärztliche Zulassung endet, wenn ein Vertragszahnarzt den Verzicht auf seine Zulassung erklärt. 3 / 12 3. Die Zulassung eines Zahnarztes erfolgt: Für eine unbestimmte Anzahl an Praxisadressen. Nur für die im Zulassungsantrag angegebene Praxisadresse. Neben der im Zulassungsantrag angegebenen Praxisadresse erfolgt die Zulassung auch für die private Adresse des Zahnarztes. 4 / 12 4. Folgende Leistungen darf ein Zahnarzt an nicht-zahnärztliches Personal delegieren: Untersuchung des Patienten Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen Herstellung und Befundung von Röntgenbildern Erstellen von Plaque-Indizes 5 / 12 5. Welche weiteren Gründe können der Erteilung einer vertragzahnsärztlichen Zulassung entgegenstehen? Der Zahnarzt ist noch als angestellter Arzt in einer Klinik für 10 Wochenstunden tätig. Schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen, die nicht nur vorübergehend sind. Fehlend Kenntnisse in der Personalführung. 6 / 12 6. Welche Voraussetzungen sind notwendig, damit ein Zahnarzt einen Antrag auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung stellen kann? Es reicht aus, wenn der Zahnarzt nur seine Approbation nachweist und in die Warteliste eingetragen ist. Neben der Approbation ist ein Eintrag in das Zahnarztregister erforderlich. Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG. 7 / 12 7. Im Vertragszahnarztrecht gilt die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung. Welche der Aussagen sind diesbezüglich richtig? Es reicht, wenn nur eine Abrechnungsvoraussetzung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes erfüllt wurde. Ein Verstoß bleibt immer ohne Folgen, Fehler können passieren. Der Vertragszahnarzt hat das Personal anzuleiten und zu kontrollieren. Disziplinarmaßnahmen oder auch der Entzug der vertragszahnärztlichen Zulassung können die Folge sein. 8 / 12 8. Als Vertragszahnarzt darf ich: In unbegrenzter Anzahl Zahnärzte anstellen. Neben meinem Hauptvertragsarztsitz noch unter bestimmten Voraussetzungen Filialen/ Nebenbetriebsstätten gründen. Meine vertragszahnärztliche Zulassung auf eine Teilzulassung reduzieren. Auch Kassenleistungen als privatzahnärztliche Leistungen abrechnen. 9 / 12 9. Wer entscheidet über die Vergabe einer vertragszahnärztlichen Zulassung? Ein bei einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung angesiedelter Zulassungsausschuss Die Bundeszahnärztekammer Die Approbationsbehörde 10 / 12 10. Welche wichtige(n) Gesetze/ Normen fallen unter das zahnärztliche Berufsrecht und gelten somit für alle Zahnärzte? Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde Approbationsordnung für Zahnärzte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen 11 / 12 11. Welche Aussagen zur zahnärztlichen Approbation sind richtig? Die zahnärztliche Approbation ist unwiderruflich. Bei Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit kann die Approbation wieder entzogen werden. Fehlverhalten im privaten Bereich hat nie Konsequenzen für die Approbation. In bestimmten Fällen kann auch das Ruhen der Approbation beantragt werden. 12 / 12 12. Wann darf ein Zahnarzt Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln? Gleich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und Erhalt der Approbation. Erst nach der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung durch den Zulassungsausschuss. Dein Ergebnis istDie durchschnittliche Punktzahl ist 0% 0% Test erneut starten Zurück zu