Worauf ist bei einem Praxiskaufvertrag zu achten?

Der Praxiskauf- oder Praxisübernahmevertrag ist ein entscheidendes Dokument, das eine reibungslose Übertragung einer Arztpraxis regelt. Hier sind die wichtigsten Regelungspunkte dieses Vertrags zusammengefasst:

    • Der Vertrag muss schriftlich abgefasst werden, auch wenn grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse gelten.
    •  Es muss genau festgelegt werden, was Gegenstand des Verkaufs ist. Dies beinhaltet alle Vermögenswerte und Rechte, die im Zusammenhang mit der Praxis stehen.
    • Der Kaufpreis sollte in einen materiellen und einen ideellen Praxiswert aufgeteilt werden, oft gibt es auch einen separaten Wert für die Patientenkartei.
    • Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Käufer über. Dies kann nicht ausgeschlossen werden. Die Mitarbeiter müssen schriftlich gemäß § 613 a BGB über den Betriebsübergang informiert werden und haben ein Widerspruchsrecht.
    • Alle Praxisverträge, in die der Käufer eintreten soll, müssen aufgelistet werden. Besonderes Augenmerk sollte auf dem Mietvertrag liegen, der entweder übernommen oder neu abgeschlossen werden sollte.
    • Bei der Übertragung der Patientenkartei sind Datenschutzbestimmungen und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu beachten. In der Regel erfolgt die Übertragung nach den Münchner Empfehlungen oft im Rahmen des “Zwei-Schrank-Modells”.

Es ist entscheidend, dass dieser Vertrag von einem Rechtsanwalt mit Expertise im Vertragsarztrecht ausgearbeitet wird, insbesondere in Fällen, in denen die Praxis in einem gesperrten Planungsbereich liegt oder andere komplexe rechtliche Aspekte zu beachten sind. Die sorgfältige Ausgestaltung des Praxiskaufvertrags ist von großer Bedeutung, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren und einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

 

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Welche Rechtsformen kommen für eine Arztpraxis in Frage?

1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / BGB-Gesellschaft:

    • Gründung: Keine besonderen Formvorschriften, aber schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich
    • Haftung: Gesamtschuldnerische Haftung, auch mit dem Privatvermögen der Gesellschafter
    • Besonderheiten: Gesellschafter haften akzessorisch für Ansprüche gegen die Gesellschaft

2. Partnerschaftsgesellschaft:

    • Gründung: Schriftlicher Gesellschaftsvertrag und Eintragung im Partnerschaftsregister erforderlich
    • Haftung: Gesamtschuldnerische und persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten; Haftungsprivileg für berufliche Fehler in bestimmten Fällen
    • Anwendung: Weniger gebräuchlich in ärztlichen Kooperationen aufgrund erhöhten Gründungsaufwands und möglicher Haftpflichtversicherungen

    3. Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung:

      • Gründung: In einigen Bundesländern für Ärzte möglich; erfordert besondere Haftpflichtversicherung
      • Haftung: Beschränkung der Haftung aus fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen
      • Mindestversicherungssumme: In Bayern bspw. mindestens 5.000.000 € pro Versicherungsfall
      • Haftung: Neben der vertraglichen Haftung tritt auch deliktische Haftung auf

    Für die Gründung eines MVZs kommt zusätzlich folgende Rechtsform in Frage:

     

    4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):

      • Ausschließlich für MVZ möglich
      • Gründung: Kann von einer oder mehreren Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden; notarieller Gesellschaftsvertrag erforderlich, Eintragung ins Handelsregister
      • Haftung: Grundsätzlich haftet nur das Gesellschaftsvermögen; Gesellschafter haften nur mit ihrer Stammeinlage, es sei denn, es liegt eine Durchgriffshaftung vor
      • Stammkapital: Mindestens 25.000,- €

    Es ist wichtig zu beachten, dass die zulässigen Rechtsformen und deren Anforderungen je nach Bundesland und den spezifischen berufsrechtlichen Regelungen variieren können. Daher ist es ratsam, sich vor der Gründung einer (zahn-)ärztlichen Kooperation oder Praxis über die rechtlichen Vorgaben in der jeweiligen Region zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

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