Was ist ein Vertragsarzt?
Mit der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erwirbt der Arzt die Berechtigung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung von GKV-Patienten. Die Erteilung der Zulassung ist ein durch den Zulassungsausschuss erlassener Verwaltungsakt.
Um als Vertragsarzt durchzustarten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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- Fachliche Voraussetzungen
- Persönliche Eignung
- Stellung eines Zulassungsantrages beim zuständigen Zulassungsausschuss und Vorlage diverser Unterlagen
- Auszug aus dem Arztregister
- Bescheinigung über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten
- Lebenslauf
- Im Falle einer vorherigen Berufsausübung als zugelassener Vertragsarzt: Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung, aus der sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung/ Zulassung und der Grund der Beendigung ergeben
- Erklärung über Drogen- oder Alkoholabhängigkeit
- Polizeiliches Führungszeugnis
Bei Stellung des Zulassungsantrages hat der Vertragsarzt das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 3.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG nachzuweisen.
Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung des Arztes; dies ist die Arztpraxis mit ihrer Anschrift. Möchte der Arzt darüber hinaus noch an einem weiteren Ort vertragsärztlich tätig sein, so bedarf er der vorherigen Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
Was ist die Bedarfsplanung?
Diese wird von den KVen gemeinsam mit den Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufgestellt. Der Bedarfsplan enthält für die jeweiligen Planungsbezirke detaillierte Vorgaben über die Anzahl und Aufteilung der Kassenarztsitze. Anhand dieses Bedarfsplans wird für die einzelnen Arztgruppen festgelegt, ob in den betreffenden Planungsbezirken eine vertragsärztliche Über- oder Unterversorgung vorliegt.
Wird eine Unterversorgung festgestellt, können sich Ärzte der gesuchten Facharztgruppe in diesem Planungsbezirk niederlassen. Liegt eine Überversorgung vor, wird der Planungsbezirk für weitere Neuniederlassungen geschlossen, d. h. es können sich in diesem Planungsbereich keine Ärzte dieser Facharztgruppe mehr zusätzlich niederlassen.
Auf Zahnärzte trifft diese Niederlassungsbeschränkung nicht zu, sie dürfen ihren Praxisstandort frei wählen.
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Checkliste Zulassungsantrag