Welche Steuern kommen auf mich als niedergelassener (Zahn-)Arzt zu?
Die Einkunfts- und Steuerarten im Bereich der ärztlichen Tätigkeit sind äußerst vielfältig und erfordern ein gründliches Verständnis der steuerlichen Aspekte. Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung dessen, was zum Thema Steuern auf Sie zukommen kann.
In der (zahn-)ärztlichen Praxis können verschiedene Einkunftsarten auftreten. Die Einkünfte aus (zahn-)ärztlicher Praxistätigkeit unterliegen in der Regel der Einkommensteuer. Unter bestimmten Umständen kann jedoch auch die Gewerbesteuer anfallen, insbesondere dann, wenn die (zahn-)ärztliche Tätigkeit in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ausgeübt wird. Gewinnausschüttungen aus der GmbH unterliegen zudem der Abgeltungsteuer von 25 %. Die Umsatzsteuer spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle. Auf in Deutschland erbrachten Leistungen wird in der Regel ein Umsatzsteuersatz von entweder 19 % oder 7 % erhoben, den der Leistende anmelden und an das Finanzamt abführen muss. Es gibt jedoch auch umsatzsteuerbefreite Leistungen, insbesondere medizinisch notwendige Behandlungen. Ästhetische Behandlungen unterliegen hingegen in der Regel dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 %.
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- Buchführung und Lohnabrechnung: Die ordnungsgemäße Buchführung und Lohnabrechnung sind für Praxisinhaber von großer Bedeutung. Eine GmbH muss in der Regel die sogenannte doppelte Buchführung (Bilanzierung) anwenden. Eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Einzel(zahn-)arzt kann zur Vereinfachung die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung verwenden, bei der lediglich Zahlungseingänge und -ausgänge erfasst werden, ohne Rücksicht auf Forderungen und Verbindlichkeiten.
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- Einkommensteuer: Die Einkommensteuer betrifft die Einkünfte des (Zahn-)Arztes. Der Steuersatz ist progressiv und abhängig von der Höhe der Einkünfte. Es können bestimmte Ausgaben aus dem persönlichen Bereich als Sonderausgaben (z. B. Kirchensteuer, Spenden) und außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten) abgezogen werden.
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- Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG erfordert, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Human-/Zahnmedizin durchführt und die dafür erforderliche Qualifikation besitzt. Heilbehandlungen dienen der Diagnose, Behandlung und Vorbeugung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Die Umsatzsteuerpflicht hängt von der Art der erbrachten Leistung ab.
Als umsatzsteuerpflichtig werden bspw. folgende Leistungen betrachtet:
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- Alkohol- und Drogengutachten
- Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand und einer Gesundheitsstörung
- Medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit
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Als umsatzsteuerfrei gelten bspw.:
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- Alkohol- und Drogengutachten zum Zwecke einer anschließenden Heilbehandlung
- Kurze Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit, die nach Ziffer 70 GOÄ berechnet werden (gilt als Nebenleistung zur Hauptleistung)
- Gutachten zum Krankheitsbild eines Patienten gegenüber einem anderen Arzt
- Gutachten zur Untersuchung von übersandten Gewebeproben
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- Gewerbesteuer: Grundsätzlich ist eine freiberufliche (zahn-)ärztliche Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig. Bei der Beschäftigung von (Zahn-)Ärzten oder qualifiziertem medizinischem Personal als Angestellte ist jedoch Vorsicht geboten. Die Tätigkeit des Angestellten kann gewerbesteuerpflichtig sein, wenn der Praxisinhaber nicht ausreichend Einfluss auf die Tätigkeit nimmt.
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- Die Rolle des Steuerberaters: Ein kompetenter Steuerberater ist von großer Bedeutung für (Zahn-)Ärzte, da er in allen finanziellen Angelegenheiten ein wichtiger Ansprechpartner ist. Neben der Finanz- und Lohnbuchhaltung ist er auch bei wirtschaftlichen Entscheidungen zu Rate zu ziehen, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden und die finanzielle Gesundheit der Praxis sicherzustellen.
Insgesamt ist es entscheidend, die steuerlichen Aspekte der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit zu verstehen und sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden und die Praxis erfolgreich zu führen. Ein Steuerberater kann hierbei eine wertvolle Unterstützung bieten.